Handel mit BtM…und eine Waffe im Schrank…geht das gut?

Berlin, 07.11.2016

Es gibt diese Fälle, da scheint sich alles gegen den Mandanten zu verschwören. Ergibt sich der Tatvorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Verstoss BtMG), so tauchen oftmals recht unverhofft Waffen auf. Ob unter dem Bett, hinter dem Sofa, an der Wand als Deko…die Liste lässt sich beliebig fortführen.

Warum sieht man dem Rechtsanwalt schon im ersten Beratungsgespräch an, dass Ungemach droht? Ein kurzer Überblick:

In BtM-Sachen ist es für den Angeklagten im Hinblick auf die zu erwartende Strafe schon von erheblicher Bedeutung, ob er „nur“ wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 BtMG) verurteilt wird oder, ob es sich um bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a BtMG) handelt. Im Falle von § 30 BtMG beträgt die Strafdrohung nicht unter zwei Jahre, bei § 30a BtMG nicht unter fünf Jahre. Daher kommt der Frage große Bedeutung zu: Ist eine Bewaffnung anzunhemen, ja oder nein?

Greifen wir hierfür die Entscheidung des  BGH, Beschl. v. 15.02.2013 – 2 StR 589 auf:

Sachverhalt:

Das Landgericht hatte den Angeklagten u.a. wegen bewaffneten Handeltreibens verurteilt, weil der Angeklagte (ein Jäger mit Waffenbesitzkarte) im Schlafzimmer der Wohnung, von der aus Handel betrieben wurde,  in einer unverschlossenen Schrankwand mehrere geladene Pistolen und Revolver aufbewahrte. Auf dem Nachttisch lag eine Pistole. Der Angeklagte war sich der Verfügbarkeit der Waffen bewusst.

Was sagte der BGH zu diesem Urteil?

2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes:

Die Urteilsgründe haben nicht in ausreichender Weise, dass sich der Angeklagte in den genannten vier Fällen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat.

Das allein hilft uns nicht weiter, aber der BGH führt aus:

Befindet sich die Schusswaffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, so ist dies in der Regel hierfür nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 – 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433; Urteil vom 13. August 2009 – 3 StR 224/09; Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99). Auch die allgemein gehaltene Wendung des Landgerichts, der Angeklagte habe „die Waffen offen in der Wohnung in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln aufbewahrt“, belegt für sich genommen nicht das Merkmal des Mitsichführens. Es hätte vielmehr der konkreten Darlegung bedurft, wo die Betäubungsmittel gelagert wurden und wie die räumlichen Verhältnisse im Einzelnen waren, die es dem Angeklagten nach Ansicht der Strafkammer ermöglichten, sich jederzeit der in einer Schrankwand im Schlafzimmer befindlichen Pistolen und Revolver zu bedienen…“

Was bedeutet das für die Strafverteidigung?

Auch wenn es komisch sein mag, sollte man sich als Anwalt immer die Akte genau durchlesen – wo waren die Drogen gelagert, wie sieht es mit den räumlichen Verhältnissen aus usw.. Auch sollte man als Verteidiger das Thema offensiv mit Staatsanwaltschaft und Gericht diskutieren – schließlich steht die Entscheidung an, ob man beim Amtsgericht (Schöffengericht) oder Landgericht (große Strafkammer) landet. Gerade im Hinblick auf die Rechtsmittel eine nicht zu unterschätzender Aspekt.