Durchsuchung

Durchsuchung - Hausdurchsuchung, Wohnungsdurchsuchung

Eine Durchsuchung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar. Das Gesetz stellt deswegen hohe Anforderungen an den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses oder etwa die Voraussetzungen von Gefahr im Verzug.

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Das Wichtigste zunächst im Überblick:

Der Beginn einer Durchsuchung – Zutritt zur Wohnung, zum Haus, zum Gelände

Regelmäßig beginnt die Durchsuchung mit dem Erscheinen der Durchsuchungsbeamten (Polizei) am Durchsuchungsort. Werden sie von dem Hausrechtsinhaber nicht freiwillig in die zu durchsuchenden Räume/ auf das zu durchsuchende Gelände bzw. in die zu durchsuchenden Gebäude hineingelassen, sind die Beamten befugt, sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen.

Zu beachten ist dabei stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach der Eingriff in der mildesten erforderlichen Form zu erfolgen hat. Das bedeutet zum Beispiel, dass bei einem infolge Abwesenheit des Inhabers verschlossenen Durchsuchungsobjekt etwa der Schlüsseldienst einzuschalten ist, bevor die Beamten gewaltsam die Tür aufbrechen.

Ein Durchsuchungsbeschluss liegt vor

Liegt der Durchsuchung Durchsuchungsbeschluss (richterliche Anordnung) zugrunde, ist dem Betroffenen der Durchsuchungsbeschluss bei der Durchsuchung auszuhändigen. Dabei genügt auch die Aushändigung einer Kopie.

Hinzuziehung eines Zeugen

Die Vorschrift des § 105 II Strafprozessordnung (StPO) regelt, dass bei Durchsuchungen der Wohnung, der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums, die ohne Beisein des Richters oder Staatsanwalts durchgeführt werden, ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder des Durchsuchungsbezirks zuzuziehen sind.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der von einer Durchsuchung Betroffene keinen Wert auf die Hinzuziehung von Zeugen legt. Ein Verzicht ist also möglich – fraglich ist jedoch, welche Auswirkungen er hat. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Zeugenhinzuziehung auch dem Schutz des Betroffenen vor rechtswiedrigen Übergriffen der Beamten dient.

Durchsuchungsbeschluss

Liegt ein Durchsuchungsbeschluss vom Gericht vor, so muss dieser  zwingend die Straftat bezeichnen, deren Begehung Anlass für die Durchsuchung  gibt. Zudem sind bei Wohnungsdurchsuchungen  darüber tatsächliche  Angaben über den Tatvorwurf zu machen, soweit nicht dadurch der  Untersuchungszweck gefährdet werden würde.

Der Zweck, das Ziel  und das Ausmaß der Durchsuchung sind zu benennen. Dient die Durchsuchung dem  Auffinden von Beweismitteln, so sind diese –  soweit möglich – zumindest annäherungsweise zu bezeichnen.

Fachanwalt für Strafrecht

Ein Anwalt übernimmt Ihre Vertretung gegenüber der Polizei

Der Rechtsanwalt überprüft die Voraussetzungen des Durchsuchungsbeschlusses.

Der Rechtsanwalt überprüft die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme.

Der Rechtsanwalt beantragt unverzüglich Akteneinsicht.

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Beschlagnahme von Gegenständen – Sicherstellung von Beweismitteln

Mit einer Durchsuchung geht häufig die Beschlagnahme bzw. Sicherstellung von Gegenständen einher (Handy, Computer usw.).  Trifft es etwa ein Handy, so ist diese Maßnahme für den Betroffenen unangenehm, handelt es sich doch um einen Gegenstand, den man womöglich tagtäglich benötigt.

Es stellt sich meistens die Frage, ob man die beschlagnahmten Sachen zurück bekommt, und vor allen Dingen wann. Wir beraten unsere Mandanten zu ihren rechtlichen Möglichkeiten und führen den notwendigen Schriftverkehr mit der Staatsanwaltschaft, bzw. dem Gericht.

Termin vereinbaren

Hat bei Ihnen eine Durchsuchung stattgefunden? Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit einem Fachanwalt für Strafrecht.

Bei einer Durchsuchung/ Wohnungsdurchsuchung ist besondere Sorgfalt geboten:

Bei den meisten Betroffenen sitzt der Schock tief – die Polizei hat die Wohnung durchsucht und gegebenenfalls diverse Dinge beschlagnahmt. Als Betroffener sollte man nicht den Kopf in den Sand stecken und abwarten, sondern vielmehr sofort in Erfahrung bringen, welchen Tatverdacht die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft hat. Rufen Sie unser Büro an und vereinbaren einen Termin – wir gewährleisten eine schnelle Terminvergabe, um Ihnen dann in einem ersten Gespräch Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erörtern.