Vorladung

Vorladung als Beschuldigter

Die Polzei hat zwei Möglichkeiten, Kontakt mit Ihnen aufzunehmen. Entweder, Sie werden persönlich zu einer Vernehmung geladen, oder aber Sie sollen sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern.

Vorladung zum Termin

persönliches Erscheinen

Schriftliche Äußerung

Angaben schriftlich machen

Vorladung zur Polizei als Beschuldigter – persönliches Erscheinen.

Jeder Beschuldigter in einem Strafverfahren hat das Recht zu schweigen. Hat man also eine Vorladung von der Polizei erhalten, in der es heißt, dass man Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist, muss man sich nicht mehr zu dem Vorwurf äußern.

Den Termin bei der Polizei müssen Sie nicht wahrnehmen. Nur dann, wenn Sie von der  Staatsanwaltschaft oder von einem Richter vernommen werden sollen,  müssen Sie persönlich anwesend sein.

Wir sagen den Termin bei der Polizei für Sie ab und verweisen dabei auf Ihr Schweigerecht. Wir beantragen Akteneinsicht in die Verfahrensakten, so dass Sie sich gemeinsam mit Ihrem Anwalt einen Überblick verschaffen können, was Ihnen vorgeworfen wird.

Grundsätzlich gilt: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

In der Regel sieht eine Vorladung als Beschuldigter mit dem Vorwurf BTMG Verstoss wie folgt aus:

Schriftliche Äußerung in einem Strafverfahren als Beschuldigter

Wenn Sie anstelle einer Vorladung eine Aufforderung erhalten  haben, sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern, gilt entsprechend: Machen Sie keine Angaben zur  Sache. Nutzen Sie auch hier Ihr Schweigerecht. Nachteile entstehen Ihnen daurch nicht.

Schweigerecht

Der Beschuldigte hat das Recht zu Schweigen – dadurch entstehen keine Nachteile

Einem Beschuldigten steht es nach dem Gesetz frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dieser Grundsatz ist auf das Persönlichkeitsrecht und das Rechtsstaatsprinzip zurückzuführen. Der Beschuldigte heißt ab Eröffnung des Hauptverfahrens „Angeklagter” – am Schweigerecht ändert das grundsätzlich nichts.

Das Schweigerecht gehört nicht zu den sogenannten Prozessmaximen, hat allerdings sehr enge Berührungspunkte mit dem Gebot eines fairen Strafverfahrens („fair trial” – Art. 6 EMRK), zur Unschuldsvermutung (Art. 6 Absatz 2 EMRK) und zum Grundsatz in dubio pro reo.

Rechtsanwalt

Ein Anwalt übernimmt Ihre Vertretung gegenüber der Polizei

Der Rechtsanwalt sagt den Termin bei der Polizei ab:

Wir zeigen die Vertretung gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft an und übernehmen den Schriftverkehr. Sie müssen in diesem Fall nichts weiter unternehmen. Auch müssen Sie nicht zur Vorladung erscheinen.

Wir beantragen Akteneinsicht:

Dem Antrag auf Akteneinsicht kommt eine große Bedeutung zu. Ohne die Ermittlungsakte zu kennen, ist es nahezu unmöglich seinen Mandanten zu verteidigen. Als Rechtsanwalt erhält man vollumfängliche alle Akten, die mit dem Tatvorwurf zu tun haben.

Termin vereinbaren

030 – 526 70 93 0

Wir gewährleisten einen schnellen Termin zur Besprechung

Sie wollen sich mit einem Rechtsanwalt über Ihren Fall unterhalten?

Rufen Sie unser Büro an und vereinbaren einen Termin – wir gewährleisten eine schnelle Terminvergabe, um Ihnen dann in einem ersten Gespräch Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erörtern.