Beschuldigter

Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren bei der Polizei

Im Strafrecht spielen unterschiedliche Verdachtsstufen eine große Rolle. Der Beschuldigte ist etwa abzugrenzen vom bloßen Tatverdächtigen. Über eines muss man sich als Betroffener im Klaren sein: Sind die Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) auf einen aufmerksam geworden, so sollte man diese Situation keinesfalls unterschätzen.

Wie erfährt man, das man Beschuldigter ist?

In der Regel werden Sie von der Polizei angeschrieben. Entweder erhalten Sie eine Vorladung als Beschuldigter, in der Sie aufgefordert werden, an einem bestimmten Termin bei der Polizei zu erscheinen.

Oder aber die Polizei fordert Sie auf, sich schriftlich zu dem Sachverhalt zu äußern. In beiden Fällen werden Sie als Beschuldigter belehrt.

Machen Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch – es entsteht Ihnen kein Nachteil dadurch. Machen Sie nicht den Fehler und probieren durch Gespräche mit der Polizei auf gut Glück den Tatvorwurf aus der Welt zu schaffen.

Es ist vollkommen normal, dass sich der Beschuldigte zunächst einen Überblick über den strafrechtlichen Vorwurf verschaffen möchte. In der täglichen Praxis der Strafverteidigung rät der Anwalt immer zum Schweigen, bevor man nicht die Ermittlungsakte kennt.

Grundsätzlich gilt: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch

Vorladung zum Termin

Schriftliche Äußerung

Tatverdächtiger und Beschuldigter

Eine Person ist dann tatverdächtig, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Wird gegen diese Person dann ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, wird er zum Beschuldigten. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen: Es ist nicht notwendig, dass der Beschuldigte hiervon erfährt.

Die Bekanntgabe dem Beschuldigten gegenüber ist nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben (§ 170 Absatz 2 Satz 2 StPO).

Rechte des Beschuldigten

Jeder Beschuldigte ist vor seiner Vernehmung über sein Recht auf Aussagefreiheit zu belehren (§§ 136, 163 a StPO). Er muss darüber belehrt werden, dass er sich nicht zur Sache äußern muss. Das Unterlassen dieser Belehrung begründet ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot hinsichtlich aller Äußerungen, die der Beschuldigte in dieser Vernehmung gemacht hat.

Zudem muss der Beschuldigte darauf hingewiesen werden, dass er berechtigt ist, einen Verteidiger beizuziehen. Bei ausländischen Beschuldigten kommt hinzu, dass zu Beginn der Vernehmung außerdem darauf hingewiesen werden muss, dass ein konsularischer Beistand in Anspruch genommen werden darf.

Aussageverweigerungsrecht – Sie haben das Recht zu schweigen

Als Beschuldigter muss sich nicht selbst belasten. Es ist Sache der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, dem Beschuldigten nachzuweisen, er habe eine Straftat begangen. Das Schweigerecht ist durch das Grundgesetz garantiert.

Das Schweigen stellt kein Einräumen der Tat dar. Ermittlungsbehörden und Gerichte werten das Schweigen auch nicht als eine Art Eingeständnis. Ganz im Gegenteil – es ist eher ungewöhnlich, dass sich Beschuldigte noch vor einer Akteneinsicht zum Vorwurf einlassen und bereitwillig Auskünfte geben.

Die Pflichten des Beschuldigten

Natürlich hat man als Beschuldigter auch gewisse Pflichten zu berücksichtigen. Diese sind jedoch recht überschaubar.

Ein Beschuldigter ist verpflichtet, vollständige und zutreffende Angaben zu seinen Personalien, seinem ausgeübten Beruf und zu seiner Wohnanschrift zu machen. Weigert sich der Beschuldigte, so kann gegen ihn die Identitätsfeststellung nach § 163b StPO oder das sogenannte Personenfeststellungsverfahren betrieben werden. Zudem kann der Beschuldigte erkennungsdienstlich behandelt werden und muss auch mit der Einleitung eines gegen ihn gerichteten Ordnungswidrigkeitsverfahrens rechnen (§ 111 OWiG).

Ein Anwalt übernimmt Ihre Vertretung und stellt alle notwendigen Anträge

Der Rechtsanwalt erhält vollständige Akteneinsicht.

Sie erhalten alle Informationen, die für die Verteidigung notwendig sind.

Der Rechtsanwalt führt die Gespräche mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.

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