Kokain

Erwerb, Besitz, Konsum und Handeltreiben mit Kokain - BTMG Verstoss

Der Erwerb und der Besitz von Kokain ist in der Regel strafbar gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Das Gesetz sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.

§ 29 BtMG (Betäubungsmittelgesetz)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4….

Da Kokain als harte Droge eingestuft wird, kann die Geldstrafe sehr empfindlich sein. Zudem berücksichtigen die Gerichte, dass Kokain ein hohes Suchtpotenzial aufweist.

In diesem Zusammenhang steht auch immer der Verlust des Führerscheins bzw. der Fahrerlaubnis. Was viele schlichtweg vergessen ist der Umstand, dass in der Regel eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde (in Berlin die LABO) erfolgt. Damit einher gehen unangenehme Fragen zum Konsum bzw. Besitz der Droge.

Nutzen Sie Ihr Schweigerecht – es entstehen Ihnen keine Nachteile dadurch!

Vorladung als Beschuldigter

Schriftliche Äußerung

Schweigerecht: Vorwurf BTM Verstoss Kokain

Machen Sie als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Dadurch entstehen Ihnen keine Nachteile, niemand bei der Ermittlungsbehörde darf Ihnen Ihr Schweigen negativ auslegen. Beraten Sie sich zunächst mit einem Fachanwalt für Strafrecht über das weitere Vorgehen.

In der Regel beantragen wir für unsere Mandanten Akteneinsicht, damit wir uns gemeinsam einen Überblick über den Vorwurf verschaffen können. Danach wird das weitere Vorgehen festgelegt.

Fachanwalt für Strafrecht

Strafverfahren wegen BTM Verstoss bei Kokain

Bekommt man eine Vorladung wegen BTM Verstoss und lautet der Vorwurf auf Erwerb bzw. Besitz von Kokain, so ist der Schrecken meist groß. In der Tat wird dieser Vorwurf von Polizei und Staatsanwaltschaft konsequent verfolgt, es gibt aber gute Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung.

So muss das Strafverfahren nicht immer mit einem Gerichtsprozess enden – die Verteidigung kann auch darauf hinwirken, dass das Verfahren anders beendet wird. Handelt es sich so zum Beispiel in dem Strafverfahren um eine geringe Menge (zum Eigenkonsum), kommt durchaus noch eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage oder ein  Strafbefehl in Betracht. Anders verhält es sich beim Überschreiten der nicht geringen Menge bei Kokain. Dann ist in aller Regel mit einer Anklage und einem Gerichtsprozeß zu rechnen.

Ob die nicht geringe Menge – 5 g Kokainhydrochlorid – jeweils erreicht ist, kann man anhand der Qualität des Kokains festlegen. In der Ermittlungsakte kann der Anwalt schnell ausfindig machen, welche Feststellungen die Polizei getroffen hat. Danach richtet sich dann auch die Strategie der Verteidigung.

Strafrecht

Rechtsfolgen:

Einstellung gegen Geldauflage
Geldstrafe
Freiheitsstrafe

Verwaltungsrecht

Rechtsfolgen:

Verlust Führerschein/ Fahrerlaubnis
Anordnung MPU
oder Ärztliches Gutachten

Mehr Informationen zu

Klicken Sie hier:

Entzug von Führerschein bzw. Fahrerlaubnis beim Tatvorwurf BTM Verstoss Kokain

Im Rahmen der Strafverteidigung muss man auch das Verwaltungsverfahren im Blick behalten. Es macht einen großen Unterschied, ob man sich gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft dahingehend geäußert hat, dass man die Droge nicht nur erworben und besessen hat, sondern auch konsumiert hat.

Mit dem Konsum stellt die Verwaltungsbehörde die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage un leitet alle notwendigen Schritte zum Entzug der Faherlaubnis ein. Ein „Rabatt“ im Strafverfahren kann teuer erkauft sein, wenn man unnötig viel erzählt hat. Es ist das notwendige Fingerspitzengefühl gefragt, um das beste Ergebnis zu erzielen. Eine sorgfältige Planung ist unumgänglich.

Verhalten im Hinblick auf Führerschein und Fahrerlaubnis:

Berücksichtigen Sie als Betroffener von Beginn an alle Verfahren, die in Betracht kommen. Denkt man hier zu kurz, kann aus einem erfolgreichen Strafverfahren schnell ein schmerzhaftes Verwaltungsverfahren werden. Hier liegt die Herausforderung für den Strafverteidiger. Gemeinsam mit seinem Mandaten muss man abwägen, wie man sich zu dem Strafverfahren einlässt. Die Vertretung des Mandanten ist hier jedesmal individuell anzupassen.

Mögliche Anordnungen durch die Fahrerlaubnisbehörde

Ärztliches Gutachten

Ein ärztliches Gutachten umfasst neben labortechnischen Untersuchungen auch Feststellungen über den allgemeinen Gesundheitszustand, den Bewegungsapparat, das Nervensystem, die Sinnesfunktionen, die „psychische Verfassung“, die Reaktionsfähigkeit und die Belastbarkeit eines Fahrerlaubnisinhabers.

In der Regel muss der Betroffene ein bis drei Drogenscreenings (Urinanalyse) absolvieren. Neben den oben erwähnten Untersuchungenwird der Arztein kurzes Gespräch mit einem führen. Der Arzt soll in diesem Gespräch (und anhand der Untersuchungsergebnisse) herausfinden, ob regelmäßig konsumiert wird. Das ärztliche Gutachten wird eingesetzt, um fachmedizinisch zu klären, welche Konsumform bei einem Konsumenten vorliegt.

MPU

Ist der Führerschein wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Kokain entzogen worden, erfolgt  die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht automatisch. Die Führerscheinstelle macht eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem positiven MPU-Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung abhängig.

Die Aufgabe eines MPU-Gutachters ist es, der Führerscheinstelle eine Prognose darüber abzugeben, ob der Betroffene zukünftig erneut mit Drogen im Straßenverkehr auffallen wird. Deshalb wird man vor allem im verkehrspsychologischen Untersuchungsgespräch – welches für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis extrem wichtig ist – mit einer Vielzahl von Fragen konfrontiert.

Termin vereinbaren

Besprechungstermin vereinbaren: Telefon 030 – 889 22 77 27

Hat man eine Vorladung von der Polizei erhalten, drängen sich oftmals viele Fragen auf. Sie bekommen bei uns unverzüglich einen Termin, in dem Sie sich Ihre rechtlichen Möglichkeiten erläutern lassen können.

Ein Fachanwalt für Strafrecht wird Ihnen Ihre Fragen beantworten und Ihnen Wege und Möglichkeiten aufzeigen, das Verfahren anzugehen.