Berlin, 23.12.2016

Bestellung von Drogen im Darknet

In der Vergangenheit häufen sich folgende Sachverhalte: Man bekommt eine Vorladung von der Polizei, die den Tatvorwurf BtM Verstoss zum Inhalt hat. In der Regel nennt die Polizei noch einen gewissen Zeitraum, in dem man den Verstoss begangen haben soll. Manchmal findet sich sogar der Hinweis: Im Darknet bestellt – oder so ähnlich.

Der Schrecken bei den Betroffenen ist groß. Wir möchten heute ein Fallbeispiel vorstellen, in dem der Betroffene dem Gericht vorträgt, er hätte zu keinem Zeitpunkt etwas bestellt. Wie geht das wohl aus?

Zum Geschehen:

Ein 26-jähriger Autolackierer aus dem südlichen Landkreis soll „weiche“ Drogen erworben, besessen und sogar damit gehandelt haben. Der äußert sich nun dahingehend, er habe niemals Drogen bestellt und schon gar nicht damit gedealt. Ein Unbekannter habe im Darknet eine schokoladentafelgroße Platte Haschisch bestellt und an die Adresse des Angeklagten mit der Post verschickt.

Die Ermittlungen zu diesem Sachverhalt sind ins Rollen gekommen, als ein Drogen-Großhändler im Raum Aachen aufflog und die Ermittlungsbehörden seine Vertriebskanäle bis nach Franken überprüfte. Polizei und Staatsanwaltschaft gelang es schließlich, eine der 100 Gramm schweren Sendungen an den Angeklagten abzufangen. Bei der folgenden Hausdurchsuchung im Dezember 2015 fanden sich bei ihm nur einige wenige Gramm Haschisch und Marihuana, sowie ein Hanf-Tabak-Gemisch zum Rauchen.

Was sagen Gericht und Staatsanwaltschaft zu dieser Erklärung?

Das mit der Post sei ein sehr unsicherer Vertriebsweg, so der sachbearbeitende Staatsanwalt (aus Bamberg). Dabei sei die Gefahr, dass etwas verloren gehe oder entdeckt werde, sehr groß. Gerade wenn, wie im vorliegenden Fall, nicht einmal ein Einschreiben geschickt werde, sondern eine einfache Briefmarke aufgeklebt sei.

Dieser Argumentation schließt sich auch das Amtsgericht an. Auch die Vorsitzende Strafrichterin hat so ihre liebe Mühe mit der Aussage des Angeklagten. Denn wie sollte jemand, der nicht bei dem Angeklagten im Haus wohnt, erfahren, wann der Brief mit den Drogen ankommt? Eine Sendungsverfolgung zum Beispiel sei für einen Unbekannten gar nicht möglich. Der große Unbekannte müsse dann ja täglich auf der Lauer liegen.

Argumente der Verteidigung:

Es gibt keinen Nachweis von Bestellung und Bezahlung. Der Kollege fässt nochmal richtig zusammen:

„Das ist ja gerade der Gag im Darknet, dass nichts nachvollziehbar ist“.

Demnächst sollen weitere Zeugen gehört werden. Außerdem werden Chat-Protokolle verlesen. Wir bleiben an dem Fall dran.