Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichen Cannabiskonsum – bisherige Rechtsprechung bestätigt

Berlin, 20.09.2016

Es war mal wieder so weit: das Thema Cannabiskonsum und Trennungsvernögen, THC Grenzwert und die Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 standen zur Debatte. Grundlage hierfür ist ein Beschluss des Bayrischen VGH vom 23.05.2016 – 11 CS 16.690:

Der Leitsatz:

1. Auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 kann weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden. (amtlicher Leitsatz).

2. Angesichts der Klarstellung des Vorsitzenden der Grenzwertkommission gegenüber dem VG Gelsenkirchen verbleibt es bei dem zuletzt maßgeblichen Risiokogrenzwert von 1 ng/ml THC für das fehlende Trennungsvermögen wegen möglicher Beeinträchtigung der Fahrsicherheit.
3. Bei einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a II, III StVG (Fahrt nach Cannabiskonsum) kann der Fahrlässigkeitsvorwurf ausnahmsweise entfallen, wenn der Betreffende die Fahrt erst nach längerem Zuwarten angetreten hat und er zu diesem Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung atypischer Rauschverläufe und der Unberechenbarkeit des THC-Abbaus davon ausgehen konnte, dass der Wirkstoff bei Antritt der Fahrt vollständig abgebaut war („Längere-Zeit-Rechtsprechung“).

Die wesentlichen Punkte des Beschlusses zusammengefasst:

  1. Gelegntlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest 2 selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Ein gelegentlicher Konsum trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kfz, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten THC Wertes eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahruntüchtigkeit nicht auszuschließen ist.
  2. Richtig ist zwar, dass die Grenzwertkommission in ihrer Verlautbarung vom September 2015 empfohlen hat, bei (mindestens) gelegntlichen Cannabiskonsum eine Trennung von Konsum und Fahren i.S.v. Nr. 9.9.2 der Anlage 4 der FeV zu verneinen, wenn im Blutserum eine THC Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr festgestellt wurde. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass nicht auch unterhalb eines solchen Wertes die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der fahrsicherheit besteht.

Was bedeutet das im Ergebnis?

Die Gerichte werden aller Voraussicht nach weiter Haarspalterei betreiben. Man kann die Empfehlung der Grenzwertkommission so oder so auslegen, aktuell zeigen sich keine Tendenzen in der Rechtsprechung, dass man in naher Zukunft von der bisherigen harten Linie abweichen wird.

Zum nachlesen: Beschluss vom 23.05.2016