Verkauf von Kräutermischungen im Headshop/ Growshop als fahrlässiges Handeltreiben mit BtM eingestuft

Das Landgericht hat einen Verkäufer von Kräutermischungen mit Namen wie „VIP“ und „Jamaican Gold Extreme“, denen u.a. JWH-019 zugesetzt waren, wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, der einen Freispruch begehrte, hatte nur teilweise Erfolg.

Zum besseren Verständnis: Bei JWH-019 handelt es sich um eine synthetische chemische Verbindung aus der Gruppe der Alkylindol-Derivate. Der Stoff zeigt aufgrund seiner Eigenschaft als Cannabinoid-Rezeptor-, CB₁/CB₂-Agonist cannabinoidmimetische Wirkung.

Der Bundesgerichtshof führt aus:

„Das Landgericht hat zu Recht einen Sorgfaltspflichtverstoß des Angeklagten angenommen. Derjenige, der am Handel teilnimmt, muss sich darum kümmern, ob seine Stoffe Betäubungsmittel sind (Weber, BtMG, 4. Aufl.,§ 29 Rn. 2043). Die dem Angeklagten vom Lieferanten überlassenen Laborbefunde bezogen sich ausweislich der Urteilsgründe für den Angeklagten erkennbar jeweils nur auf die vom Lieferanten eingereichte und untersuchte Einzelprobe. Dass die zum Verkauf angebotenen Kräutermischungen „weder synthetische noch pflanzliche Cannabinoide“ (UA 7) enthielten, war angesichts ihrer dem Angeklagten bekannten und bezweckten Verwendung in der Konsumentenszene als Cannabis ersetzendes Rauschmittel fernliegend. Besondere Umstände, warum der Angeklagte auf ein redliches Verhalten seines Lieferanten bei der Einsendung der Proben an das Labor vertrauen konnte, hat das Landgericht nicht festgestellt, insbesondere hat er in keinem Fall eine eigene Kontrolluntersuchung der erworbenen Stoffe veranlasst.“

Interessant ist noch folgendes: Der BGH legt die nicht geringe Menge für JWH-019 in der vorliegenden Entscheidung bei 6 Gramm fest. Er orientiert sich dabei an dem vom 1. Strafsenat mit Urteil vom 14.1.2015 bestimmten Wert für JWH-073.