Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, durch den Cannabis in Zukunft als verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft werden soll.
Cannabis ist bislang in Deutschland ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der Anlage I des BtMG und kann folgerichtig nicht verschrieben werden. Dies wird in den Niederlanden anders gehandhabt, denn dort wird Cannabis in pharmazeutischer Qualität (sog. Medizinalhanf) in Apotheken abgegeben. Aktuell kann in Deutschland Cannabis von schwerwiegend chronisch erkrankten Personen bei entsprechender Indikation nur über eine Ausnahmegenehmigung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bezogen werden. Im Februar 2015 verfügten allerdings nur insgesamt 382 Personen über eine solche Ausnahmegenehmigung.
Der Zugang zum Medizinalhanf soll nunmehr nach dem Willen des BMG erleichtert werden, indem Cannabis von Anlage I in Anlage III des BtMG verschoben wird. Damit könnte Cannabis zukünftig von Ärzten nach den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 BtMG verschrieben werden, wenn nämlich die Anwendung begründet ist und der beabsichtige Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Zudem soll durch eine Abänderung des SGB V erreicht werden, dass in bestimmten Fällen eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt.
Um die Änderung möglich zu machen und eine ausreichende qualitätssichernde Versorgung mit Cannabisarzneimitteln zu ermöglichen, sieht der Gesetzentwurf ferner die Einführung einer Cannabisagentur beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vor, die den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken kontrollieren soll.