Vorwurf BTM Verstoss: Cannabis, Gras, Haschsich, Marihuana

Im Hinblick auf die Droge Cannabis verfolgen Polizei und Staatsanwaltschaft hauptsächlich Vorwürfe aus dem Bereich Erwerb, Besitz, Anbau und Handeltreiben. Gerade Indoor-Plantagen stehen besonders im Visier der Ermittler, da sich hier die Zahl der Ermittlungsverfahren verfielfacht hat.

Kommt es zu einem Ermittlungsverfahren, lautet der Vorwurf zumeist auf BTMG – Verstoß. Ein Großteil der Fälle bezieht sich dann auf den § 29 BtMG und § 29 a BtMG. Kommt es zu einer Verhaftung oder Wohnungsdurchsuchung spielen oftmals § 30 BtMG und § 30 a BtMG eine Rolle.

Verschaffen Sie sich von Beginn an einen Überblick über den erhobenen Vorwurf. Die rechtlichen Folgen unterscheiden sich wesentlich.

Erwerb, Besitz, Anbau und Handel sind strafbar

Erwerb

Rechtsfolgen:

Menge ist entscheident!

Einstellung
Geldstrafe
Freiheitsstrafe

Besitz

Rechtsfolgen:

Menge ist entscheident!

Einstellung
Geldstrafe
Freiheitsstrafe

Anbau

Rechtsfolgen:

In der Regel:

Geldstrafe
Freiheitsstrafe

Handel

Rechtsfolgen:

In der Regel:

Geldstrafe
Freiheitsstrafe

Vorsicht:
Führerschein und Fahrerlaubnis können entzogen werden!

Vorsicht:
Führerschein und Fahrerlaubnis können entzogen werden!

Vorsicht:
Führerschein und Fahrerlaubnis können entzogen werden!

Vorsicht:
Führerschein und Fahrerlaubnis können entzogen werden!

Die unterschiedlichen Mengenbegriffe bei Cannabis

"Geringe Menge"

Unterschiedliche Rechtsfolgen

Bei der Bestimmung der geringen Menge muss man genau unterscheiden:

Zählt die „geringe Menge“ des § 31 a BtMG, oder gilt die Begrifflichkeit des Wirkstoffgehaltes? Je nachdem, welche Begrifflichkeit das Gesetz meint, können die rechtlichen Folgen variieren. Das ist insofern von Bedeutung, als das der Strafrahmen unterschiedlich ist. Ist zum Beispiel die nicht geringe Menge im Hinblick auf den Wirkstoffgehalt gemeint, droht eine Freiheitsstrafe.

Grundsätzlich gilt: Der Besitz von Cannabis ist in jedem Fall strafbar!

Hier werden die meisten Fehler der Mandanten begangen. Man kennt die Begrifflichkeit der „geringen Menge“ und geht dann zwangsläufig davon aus, dass die ganze Angelegneheit straflos sei.

Das Gesetz sieht jedoch eine Strafbarkeit vor – die Frage ist nur, was der Staatsanwalt daraus macht: Stellt die Staatsanwaltschaft das von ihr zwangsläufig eingeleitete strafrechtliche Ermitt­lungsverfahren ein oder nicht?

Dies hängt in einem ersten Prüfungsabschnitt davon ab, ob z.B. die gesetzlichen Voraussetzungen des § 31 a BtmG vorliegen. In einem zweiten Schritt muss die Staatsanwaltschaft die jeweiligen Ausführungs­richtlinien zur Anwendung des § 31 a BtmG des Bundeslands überprüfen, in dem die Tat began­gen wurde.

Begriff der Menge

Geringe Menge des § 31a BtMG

Je nach Bundesland variiert hier der Bruttowert zwischen 6 und 15 Gramm. Allerdings knüpfen manche Bundesländer noch besondere Voraussetzungen an eine Einstellung, die zwingend vorliegen müssen.

Achtung: Besonderheit in Berlin
Sofern eine Grün- und Erholungsanlage durch Drogenhandel bzw. damit zusammen­hängende Straftaten erheblich beeinträchtigt ist, werden dort Besitz, Erwerb und Konsum von Cannabisprodukten auch dann strafrechtlich verfolgt, wenn die sicher­gestellte Menge unterhalb der als Eigenbedarfsgrenze definierten Grenze liegt.

 Wann eine Grünanlage als besonders beeinträchtigt gilt, obliegt der gemeinsamen Einschätzung von Polizeipräsident und Generalstaatsanwalt.

Geringe Menge - Wirkstoffgehalt

Hier gelten folgende Regeln:

Normale Menge:
Die sogenannte normale Menge ist im Gesetz nicht geregelt. Sie bewegt sich unterhalb der nicht geringen Menge und erfasst auch die geringe Menge. Rechtsfolge ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre (sofern keine Qualifikation oder ein besonders schwerer Fall vorliegt).

Nicht geringe Menge:
Die Gerichte stellen für die Bemessung der nicht geringen Menge auf den Wirkstoffgehalt ab, bei Cannabisprodukten gilt:

7,5 g THC
500 Konsumeinheiten

Rechtsfolge ist eine Freiheitsstrafe zwischen 1 und 5 Jahren.

Sonderfall: Anbau von Cannabis - Indoor Plantage

Mehr zu diesem Thema:

Der illegale Anbau von Gras hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Ob im eigenen Garten oder im Wege einer Indoor Plantage, der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt.

Wird die Plantage von der Polizei entdeckt und folgt eine entsprechende Durchsuchung, ist die Not oftmals groß. Die Menge an Cannabis führt den Betroffenen oftmals in den Bereich einer Freiheitsstrafe. Hier stellt das Gericht allein auf den Wirkstoffgehalt ab, wodurch sich der Vorwurf eines Verbrechens folgerichtig ergibt.

Hier muss man als Rechtsanwalt besondere Umstände berücksichtigen und in das Strafverfahren einführen:

Schädlingsbefall

Oftmals spielt die Menge des abgeernteten Cannabis ein Rolle. Kommt Polizei und Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass große Mengen geerntet wurden, steigt der zu erwartende Strafrahmen. Hier muss man als Verteidiger regelmäßig auf etwaigen Schädlingsbefall hinweisen. Nicht jede Ernte ist von Erfolg gekrönt, das wirkt sich unmittelbar auf den Strafrahmen aus.

Eigenkonsum/ Handeltreiben

Wird eine Plantage entdeckt, vermutet die Staatsanwaltschaft oftmals einen regen Handel mit Gras. Es kommt aber immer wieder vor, dass man als Betroffener tatsächlich nur zum Eigenkonsum angebaut hat. Hier muss man als Verteidiger ansetzen. Vorurteile der Ermittlungsbehörden müssen entkräftet werden, ansonsten kann die Strafe für den Beschuldigten  empfindlich werden.

Führerschein und Fahrerlaubnis

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Im Rahmen der Strafverteidigung muss man gerade bei Cannabis das Verwaltungsverfahren im Blick behalten. Konsumangaben gegenüber der  Polizei und Staatsanwaltschaft entscheiden über das nachfolgende Verwaltungsverfahren.

Mit dem Konsummuster in der Hand kann die Verwaltungsbehörde die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen und alle notwendigen Schritte zum Entzug der Faherlaubnis einleiten. Voreilige Auskünfte sind unbedingt zu vermeiden.

Neben dem Strafverfahren erfährt auch die Fahrerlaubnisbehörde von dem Vorwurf

Maßnahmen zum Führerschein können auch nach dem Strafverfahren noch ergriffen werden