Freiheitsstrafe - Gefängnis
Eine Freiheitsstrafe ist für den Betroffenen das Schlimmste, was passieren kann. Diese Strafart begegnet einem jedoch im Betäubungsmittelstrafrecht recht häufig, gilt das Drogenstrafrecht doch gerade als Bereich der organisierten Krminalität. Der Gesetzgeber hat deswegen in vielen Vorschriften vorgesehen, dass eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr angedroht ist.
Das Strafgesetzbuch hat den Zeitrahmen für eine Straftat für jeden Tatbestand vorgegeben.
Das Höchstmaß bei einer zeitigen Freiheitsstrafe beträgt fünfzehn Jahre, das Mindestmaß einen Monat (§ 38 Abs. 2 StGB). Dabei bestimmt § 39 StGB die Maßeinheiten, in denen zeitige Freiheitsstrafe zu verhängen ist. In bestimmten Fällen, in denen sich der Täter durch die Tat einen Vermögensvorteil verschafft hat oder verschaffen wollte, kann das Gericht eine Geldstrafe neben Freiheitsstrafe aussprechen (§ 41 S. 1 StGB).
Eine Person ist dann tatverdächtig, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Wird gegen diese Person dann ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, wird er zum Beschuldigten. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen: Es ist nicht notwendig, dass der Beschuldigte hiervon erfährt.
Die Bekanntgabe dem Beschuldigten gegenüber ist nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben (§ 170 Absatz 2 Satz 2 StPO).
Handel, Besitz, Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - § 29 a BtMG
Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr
Minder schwerer Fall 3 Monate bis 5 Jahre
Anbau von Cannabis (Plantage, Indoorplantage) - nicht geringe Menge, § 29 a BtMG
Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr
Minder schwerer Fall 3 Monate bis 5 Jahre
Einfuhr von Betäubungsmitteln, nicht geringe Menge - § 30 BtMG
Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren
Minder schwerer Fall 3 Monate bis 5 Jahre
Anbau, Handel mit Betäubungsmitteln, nicht geringe Menge und Mitglied einer Bande - § 30a BtMG
Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren
Minder schwerer Fall 6 Monate bis 10 Jahre