Eintrag in das Führungszeugnis

Die Regelungen über die Erteilung und den Inhalt des Führungszeugnisses sind für den Betroffenen von erheblicher Bedeutung. Das Führungszeugnis einer Person gibt Auskunft über

„den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters“ (§ 30 Abs. 1 S. 1 BZRG).

Das Führungszeugnis dient häufig als Vorlage im Zusammenhang mit dem Abschluss von Arbeitsverträgen. Die Chancen eines Vorbestraften, ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen, bzw. eventuell nach Entlassung aus der Strafhaft, wieder beruflich Fuß zu fassen, werden durch einen Eintrag oftmals erheblich erschwert.

Formen des Führungszeugnisses

Man unterscheidet zwischen dem  Führungszeugnis für private Zwecke (Privatführungszeugnis) und dem sogenannten Behördenführungszeugnis (§§ 30 Abs. 5, 31 BZRG). Letzteres hat im Unterschied zu dem Privatführungszeugnis einen erweiterten Inhalt (§ 32 Abs. 3, 4 BZRG). Das Privatführungszeugnis kann sowohl in der Form eines erweiterten Führungszeugnisses (§ 30 a BZRG) erteilt werden, als auch in der Form eines europäisches Führungszeugnis (§ 30 b BZRG).

Privatführungszeugnis

Im Hinblick auf die Strafverteidigung ist zu beachten, dass solche Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bzw. Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, nicht in das Führungszeugnis eingetragen werden.

Beachten Sie: Dies gilt nur, sofern im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.

Ein Beispiel:

Nicht eingetragen wird die alleinige Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln von bis zu 90 Tagessätzen. Handelt es sich dagegen um die zweite Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, wobei die jeweilige Verurteilung mit einer Geldstrafen von 30 Tagessätzen ausgesprochen wurde, ist jede Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen ab Rechtskraft des Urteils in das Führungszeugnis aufzunehmen.

Erweitertes Führungszeugnis

Das erweiterte Führungszeugnis unterscheidet sich von dem normalen Führungszeugnis hinsichtlich seines Inhalts.

Ein erweitertes Führungszeugnis kann auf Antrag erteilt werden, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 30 a BZRG vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen (§ 30 a Abs. 1 BZRG).

Europäisches Führungszeugnis

Im Falle eines Europäischen Führungszeugnis, bittet das Bundesamt für Justiz den Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung der dortigen Eintragungen. Diese werden dann in das Führungszeugnis aufgenommen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass eine Übersetzung oder inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben nicht erfolgt. Der jeweilige Herkunftsmitgliedstaat beantwortet ein Ersuchen um Mitteilung des dortigen Registerinhalts immer nur nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts.

Behördenführungszeugnis

Das Behördenführungszeugnis entspricht dem Privatführungszeugnis, allerdings ist es um die in § 32 Abs. 3, Abs. 4 BZRG genannten Eintragungen erweitert.

Dabei ist in der Praxis unbedingt zu beachten:

Erfolgt die Verurteilung, die der Eintragung im Register zugrunde liegt, wegen einer Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes, erscheint diese Eintragung im Führungszeugnis selbst dann, wenn lediglich eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen bzw. drei Monate Freiheitsstrafe verhängt wurden.

Berücksichtigen Sie bei Ihrer Verteidigung immer das Führungszeugnis

Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht beraten wir unsere Mandanten vollumfänglich zu allen Fragen rund um das Führungszeugnis. Unser Ziel ist es stets, eine Eintragung für den Betroffenen zu verhindern.