Wichtige Entscheidungen aus dem Bereich BTMG Verstoss aus 2015
Auf dieser Seite möchten wir bedeutende Entscheidungen aus dem jahr 2015 aufführen. Es handelt sich dabei um eine individuelle Auswahl an Fällen, die uns in unserer Praxis immer wieder über den Weg läuft.
Wenn Sie fragen zu Ihrem fall haben, kontaktieren Sie einfach unser Büro und vereinbaren Sie einen Termin zur Besprechung. Gerne geben wir Ihnen eine Einschätzung zu Ihrem Sachverhalt.
Betreff:
Cannabis, Gras
Plantage
Anbau
Besitz
Anbau und Ernten von Cannabis zum Eigenkonsum – 3. Strafsenat BGH – 3 StR 268/14
Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis vom Tatbestandsmerkmal des Anbaus verdrängt:
Derjenige, der Cannabispflanzen zum Eigenverbrauch aufzieht und dabei Besitz an ihnen hat, macht sich bei Überschreiten der Grenze zur nicht geringen Menge nicht nur wegen des Vergehens des Anbaus von Betäubungsmitteln nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG strafbar, sondern wegen des Verbrechens des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Absatz 1 Nr. 2 BtMG.
Damit wird die Strafbarkeit wegen Anbaus verdrängt. Der Wirkstoffgehalt der Pflanzen ist unmittelbar nach der Ernte bzw. Sicherstellung zu bestimmen.
Gesetze:
§ 29 Abs. 1 BtMG
§ 29 a Abs. 1 BtMG
Betreff:
Drogen
Waffen
Verkauf
Unbenannter schwerer Fall des Handeltreibens mit BtM – 1. Strafsenat – 1 StR 350/14
Sobald der Beschuldigte in der Nähe seines Drogendepots griffbereit mehrere Wurfmesser und einen Schlagstock parat hält, um sich etwa gegen gewaltbereite Käufer zur Wehr zu setzen, so kann der Richter im Rahmen der Gesamtwürdigung aller für die Bewertung der Tat und des Täters bedeutsamen Umstände dies für ausschlaggebend halten, einen unbenannten besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (BtM) anzunehmen. Der Senat verweist dabei auf die erhöhte kriminelle Energie des Beschuldigten.
Gesetze:
§ 29 Abs. 1 BtMG
Betreff:
minder scherer Fall
Ablehnung eines minder schweren Falls – 2. Strafsenat – 2 StR 36/14
Lehnt das Gericht einen minder schweren Fall ab, so müssen die Urteilsgründe stets erkennen lassen, dass für den Angeklagten sprechende Umstände in seiner Persönlichkeit gesehen und in die Gesamtabwägung eingestellt wurden.
Gesetze:
§ 29 a Abs. 1 BtMG
Amtsgericht Tiergarten, Schöffengericht
Durchsuchung, abgepacktes Gras, Cannabispflanzen in der Wohnung
Im Auto unseres Mandanten wurde bei einer Verkehrskontrolle abgepacktes Cannabis gefunden. Dies führte zu einer Hausdurchsuchung durch die Polizei. In der Wohnung fand die Polizei weitere Tütchen mit Cannabis sowie einige Cannabispflanzen.
Schnell stand der Vorwurf im Raum, unser Mandant habe nicht nur Betäubungsmittel angebaut, sondern mit den BtM Handel getrieben. Die Menge an Cannabisprodukten war auch immerhin so groß, daß der Wirkstoffgehalt über 7,5 g THC lag, so daß eine nicht geringe Menge vorlag.
Rechtsanwalt Marx führte die Verteidigung als Strafmaßverteidigung, um eine Gefängnisstrafe zu verhindern. Am Ende wurde der Mandant von Rechtsanwalt Marx zu einer Geldstrafe verurteilt, zumal für ein Handeltreiben nicht genügend Beweise vorlagen.
Ergebnis: Geldstrafe
Landgericht Berlin, große Strafkammer
Anklage, gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 73 Fällen
Unser spätere Mandant war von anderen Personen beschuldigt worden, mit Cannabis zu handeln. Außerdem hatte die Polizei bei einer Hausdurchsuchung typische Händlerutensilien sowie Cannabis gefunden.
Die Anklage lautete: Gewerbsmäßiges Handeltreiben in 73 Fällen gem. § 29 Absatz 3 BtMG. Die Staatsanwaltschaft erwartete, daß unser Mandant zu mehr als 4 Jahren Gefängnis verurteilt werden würde. Das Ziel der Verteidigung bestand darin, eine Bewährungsstrafe zu erreichen.
Im Verlaufe der Gerichtsverhandlung gelang es uns, daß ein Teil der Vorwürfe eingestellt wurde gem. § 154 StPO.
Ergebnis: Zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung
Amtsgericht Tiergarten
Besitz von Kokain, Strafbefehl
Unser Mandant hatte vom Amtsgericht Tiergarten einen Strafbefehl mit einer erheblichen Geldstrafe erhalten. Rechtsanwalt Pohl wurde mit der Verteidigung beauftragt und nahm Akteneinsicht, nachdem er gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte.
Aus der Akte ergab sich etwas ganz Erstaunliches: Das einzige belastbare Beweismittel gegen den Mandanten von Rechtsanwalt Pohl bestand in dessen eigener Aussage bei der Polizei, bei der der Mandant vom Polizeibeamten dazu ermahnt worden war, die Wahrheit zu sagen.
Das allerdings war ein grober Polizeifehler, da nur Zeugen, nicht aber Beschuldigte die Wahrheit sagen müssen. Beschuldigte dürfen schweigen.
Rechtsanwalt Pohl fertigte ein Verteidigungschreiben und das Verfahren wurde ohne Auflagen eingestellt.
Ergebnis: Verfahren wurde eingestellt.
Amtsgericht Berlin-Tiergarten
Anklage: Unerlaubter Erwerb von BtM (Amphetamin), § 29 Absatz 1 Satz 1 BtMG
Ein Mandant kam mit einer Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin in unsere Kanzlei, die ihm das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zugeschickt hatte. Er wurde beschuldigt, unerlaubt Betäubungsmittel, nämlich Amphetamin, erworben zu haben.
Die Menge und der Wirkstoffgehalt des Amfetamin ließen eine erhebliche Geldstrafe befürchten, eine Freiheitsstrafe auf Bewährung erschien auch im Bereich des Möglichen. Das Ziel unserer Verteidigung bestand angesichts der für unseren Mandanten schlechten Beweislage darin, einen Eintrag in das Führungszeugnis zu verhindern.
Ein solcher Eintrag konnte schließlich gerade so abgewendet werden, weil die Verteidigungsstrategie aufging und unser Mandant zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde, was genau an der Grenze zum Führungszeugniseintrag lag.
Ergebnis: Geldstrafe, kein Eintrag in das Führungszeugnis
Landgericht Berlin, große Strafkammer
Anklage: Bewaffnetes Handeltreiben mit BtM (3 kg) in nicht geringer Menge, § 30 a Absatz 2 Nr. 2 BtMG
In diesem Fall ging es um einen sehr schwerwiegenden Vorwurf: Bewaffneter Drogenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Unser Mandant wurde von der Polizei beim Verkauf von Cannabis beobachtet. Er wurde festgenommen, seine Wohnung durchsucht. Dort wurden weitere 3 kg Cannabis, Händlerutensilien, ein griffbereiter Schlagstock sowie eine Gaspistole gefunden. In solchen Fällen droht gemäß § 30a BtMG eine Haftstrafe von mindestens fünf Jahren.
Allerdings kann die Strafe deutlich geringer ausfallen, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt. Und das darzustellen war das Ziel der Verteidigung von Rechtsanwalt Pohl, der den Fall übernahm. Um einen minder schweren Fall zu bekommen, müssen viele Dinge zusammenkommen. Auch unser Mandant mußte seinen Teil dazu beitragen.
Am Ende hatten sich die Bemühungen gelohnt.
Ergebnis: Das Gericht verurteilte unseren Mandanten zu 2 Jahren auf Bewährung.