Rauschzustand muss Berücksichtigung finden Berlin, 18.03.2016 Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob 0,07 g Amphetamin als Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) einzustufen ist, selbst wenn hiermit ein Rauschzustand beim Konsum nicht erzielt werden kann. Das Amphetamin wurde nämlich „nur“ als Anhaftungen an Konsumutensilien sichergestellt. Im Ergebnis ordnen […]

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