Einstellung des Verfahrens beim Vorwurf BTMG Verstoss

Nicht jeder Tatvowurf muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Es gibt durchaus die Möglichkeit, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Hier muss man die unterschiedlichen Einstellungsarten kennen. Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht legen wir hier einen Schwerpunkt unser Verteidigung. Man muss als Beschuldigter aktiv tätig werden, damit man eine Einstellung erreicht. Wer abwartet, vergibt hier eventuell die Möglichkeit, dass Verfahren positiv zu beeinflussen.

Einstellung des Verfahrens – unterschiedliche Möglichkeiten

Einstellung nach § 170 StPO

Bieten die Ermittlungen keinen Anlass, eine öffentliche Klage zu erheben, so stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Der Beschuldigte darf der Straftat nicht „hinreichend“ verdächtig sein. Dieser Begriff eröffnet der Staatsanwaltschaft einen eigenen Beurteilungsspielraum. Eben den gilt es zu beeinflussen. Hier darf man nicht untätig bleiben, Aufgabe der Verteidigung ist es, die rechtlichen Argumente für eine Einstellung in das Verfahren einzuführen.

Einstellung nach § 31 a BTMG:

Wenn die Schuld des Täters als gering einzustufen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, so stellt die Staatsanwaltschaft das verfahren nach § 31 a BtMG ein. Die Staatsanwaltschaft weist aber regelmäßig darauf hin, dass man sich als Betroffener strafbar gemacht. Das spielt aber insofern eine Rolle, als dass für kommende Verfahren oft das Argument für eine Einstellung nach § 31 a BtMG verwirkt ist.

Einstellung nach § 153 StPO und 153 a StPO

Sind die Voraussetzungen des § 31a Abs 1 S 1 BtMG gegeben, geht die Vorschrift auch den § 153 StPO, § 153a StPO vor. Darüber hinaus wird die Anwendbarkeit der § 153 StPO bzw. § 153a StPO nicht eingeschränkt. Für § 153 StPO, § 153a StPO bleibt insbesondere Raum, wenn die geringe Menge leicht überschritten wird.

Bei Jugendlichen und Heranwachsenden – § 45 JGG und § 47 JGG

Bei den § 45 JGG, § 47 JGG steht die erzieherische Wirkung der Maßnahme im Vordergrund. Sie gehen daher der Einstellungsmöglichkeit nach dem BtMG vor.

Worauf man als Beschuldigter achten muss

Möchte man eine Einstellung erreichen, darf man nicht auf die Milde der Staatsanwaltschaft vertrauen. In der Regel ist die Staatsanwaltschaft eine Anklagebehörde, keine Einstellungsbehörde.

Deshalb sollte man als Beschuldigter mit dem Vorwurf BTMG Verstoss nach einer Akteneinsicht seine rechtliche Position durch einen Rechtsanwalt vortragen lassen. Werden hier Anhaltspunkte dafür gefunden, dass weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen der Vorwurf Bestand haben kann, so sollte man das auch aktiv vortragen.

Hier nochmal die einzelnen Gesetzestexte im Überblick:

§ 170
Entscheidung über eine Anklageerhebung

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

§ 153
Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

§ 153a
Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

§ 45
Absehen von der Verfolgung

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

§ 47
Einstellung des Verfahrens durch den Richter

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
  2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
  3. der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
  4. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.